B 1, S. 16) kein Raum für weitere Auslegungselemente besteht (vgl. Erwägung 2.3). Aus dem Umstand, dass die ebenfalls östlich der Schulhausparzelle gelegene Parzelle Nr. xxyy überbaut werden konnte, kann die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal im Schreiben des Grundbuchamtes C. vom 7. Mai 2010 jeglicher Hinweis auf die im Jahr 1971 von der Parzelle Nr. yyy abparzellierte Parzelle Nr. xxyy fehlt (act. B 5 3/9 und 44/3).