Mit der Folge, dass jene später von Parzelle Nr. yyy beziehungsweise Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke, die östlich der Parzelle Nr. xyx liegen – somit auch die beiden streitgegenständlichen Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy – mit dem Bauverbot zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx belastet wurden. Der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags vom 24. Juli 1952 ist klar, weshalb im vorliegenden Verfahren entgegen den anderslautenden Vorbringen der Berufungsklägerin (vgl. act. B 1, S. 16) kein Raum für weitere Auslegungselemente besteht (vgl. Erwägung 2.3).