B 5/44/3). Diese Übertragungen hatten keine Veränderung des zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx geltenden begrenzten Bauverbots zur Folge, mithin erfolgte eine unveränderte Übertragung der räumlichen Ausdehnung der im Jahr 1952 vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit. Mit der Folge, dass jene später von Parzelle Nr. yyy beziehungsweise Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke, die östlich der Parzelle Nr. xyx liegen – somit auch die beiden streitgegenständlichen Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy – mit dem Bauverbot zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx belastet wurden.