B 5/44/4). Erst im Folgejahr wurde am 15. April 1953 zwischen den damaligen Eigentümern der Parzellen Nr. xyx und Nr. xyzz dahingehend ein begrenztes Bauverbot vereinbart, wonach es dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xyzz untersagt ist, ohne die Einwilligung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle xyx auf seinem Boden westlich vom Wohnhaus Nr. xzz (Parzelle Nr. xyzz) und in der ganzen Breite, also bis an die Grenze gegen die Parzelle Nr. yyy irgend etwas zu bauen (act. B 5/50/24).