dort vermerkt wurde, dass der Neubau die Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige und daher die Baubewilligung (für den Neubau) erteilt werde. Zudem wurde festgehalten, dass das eingetragene Servitut, wonach östlich des Schulplatzes ohne Einwilligung des Gemeinderates keine Bauten errichtet werden dürfen, nach wie vor bestehen bleibe (act. B 5/44/4).