2.4.3 Vorauszuschicken ist, dass sich – wie bereits erwähnt – das im Grunddienstbarkeitsvertrag vom 24. Juli 1952 vereinbarte begrenzte Bauverbot nicht – wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird – auf das Grundstück Nr. xyzz erstreckt und das Grundstück Nr. xyzz im Jahr 1952 auch nicht mit dem begrenzten Bauverbot belastet wurde. Denn im Grunddienstbarkeitsvertrag von 1952 findet sich kein Hinweis beziehungsweise kein Bezug zur südöstlich des Grundstücks Nr. xyx liegenden Parzelle Nr. xyzz (vgl. act. 5/3/9). Ein Bezug zwischen diesen beiden Parzellen wird lediglich im Sitzungsprotokoll des Gemeinderats betreffend Schulplatz F./Postneubau F. vom 25. Juli 1952 hergestellt, indem