Im Jahr 1968 war das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück Nr. yyy noch 16'678m2 gross. Von dieser Parzelle Nr. yyy wurde 1970 das Grundstück Nr. yyyy abparzelliert und 1993 von Parzelle Nr. yyyy die Grundstücke Nr. xyyy, yyxx, xxxx, xxxy (act. B 5/44/3). Das begrenzte Bauverbot zu Gunsten der Parzellen Nr. xyx und Nr. yxxx wurde bei diesen Abparzellierungen – mithin im Jahr 1970 und 1993 – vom ursprünglichen Grundstück Nr. yyy jeweils als Last auf die abparzellierten Grundstücke Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy übertragen (act. B 5/44/3). Am 30. März 1999 wurde von der Einwohnergemeinde C. das als Recht auf Grundstück Nr. yxxx eingetragene begrenzte Bauverbot gelöscht (act.