Seite 14 Nr. xyx, welche mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 ins Eigentum des Berufungsbeklagten überging und von welcher wenige Tage zuvor – am 13. Juli 1968 – die Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde (act. B 5/3/11 und 44/3). Das begrenzte Bauverbot wurde im Jahr 1968 als Recht zu Lasten der Parzelle Nr. yyy sowohl im Kaufvertrag betreffend Parzelle Nr. xyx verbrieft, als auch auf die von Parzelle Nr. xyx abgetrennte Parzelle Nr. yxxx übertragen (act. B 5/3/11 und 44/3). Im Jahr 1968 war das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück Nr. yyy noch 16'678m2 gross.