2.4.2 Gemäss Wortlaut des am 24. Juli 1952 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags bezieht sich die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots auf die Ostseite der Schulhausparzelle (act. B 5/3/9). Bei der Schulhausparzelle handelt es sich um die Parzelle