Dem Wortlaut des Grunddienstbarkeits-vertrages sei zu entnehmen, dass das Bauverbot nicht absolut Geltung habe, sondern bewusst begrenzt worden sei. Aus der Übertragung der Dienstbarkeit im Rahmen der Abparzellierungen lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem begrenzten Bauverbot die gesamte östlich der Schulhausparzelle liegende Fläche der ursprünglichen Parzelle Nr. yyy mit einem absoluten Bauverbot belastet werden sollte (act. B 1, S. 16, vgl. auch act. B 14, S. 3).