B 1, S. 12f). Der im Jahr 1952 übereinstimmende Vertragswille der damaligen Vertragsparteien habe sich damals nicht auf die heutigen Parzellengrenzen oder auf eine bestimmte Fläche beziehen können. Die spätere Abparzellierung der Grundstücke Nr. yyyy, xxyy, xzxz, xyyy, yyxx, xxxx und xxxy sei nicht in Beachtung des begrenzten Bauverbots erfolgt, weshalb die heutigen Parzellengrenzen nicht als massgebende Begrenzung des begrenzten Bauverbots gelten können (act. B 1, S. 15). Dem Wortlaut des Grunddienstbarkeits-vertrages sei zu entnehmen, dass das Bauverbot nicht absolut Geltung habe, sondern bewusst begrenzt worden sei.