Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das begrenzte Bauverbot bei der Abparzellierung des Grundstücks Nr. yyyy sowie der Grundstücke Nr. xyyy und Nr. yyxx auf diesen bestehen geblieben sei, obwohl sich die Grundstücke nordöstlich der Parzelle Nr. xyx befänden. Der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags sei damit offensichtlich nicht klar. Mit der Begrenzung des Bauverbots sei gemeint, dass gewisse Flächen im Osten der Schulhausliegenschaft nur teilweise von einem Bauverbot betroffen sein sollen in dem Umfang, als dies zur Erfüllung des Zwecks des begrenzten Bauverbots notwendig sei (act. B 1, S. 12f).