Würde sich die Begrenzung des Bauverbots lediglich auf die Himmelsrichtung beziehen, hätte das Bauverbot in Bezug auf die Erstellung des Postgebäudes (Parzelle Nr. xyzz) keine Beachtung finden müssen, da es für dieses Grundstück gar keine Geltung beanspruchen könne. Bereits dieser Umstand zeige, dass der Zweck des begrenzten Bauverbots nicht ein absolutes räumliches Bauverbot in Richtung Osten sei (act. B 1, S. 11). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das begrenzte Bauverbot bei der Abparzellierung des Grundstücks Nr. yyyy sowie der Grundstücke Nr. xyyy und Nr. yyxx auf diesen bestehen geblieben sei, obwohl sich die Grundstücke nordöstlich der Parzelle Nr. xyx befänden.