2.4.1 Die Berufungsklägerin bringt zur räumlichen Ausdehnung im Wesentlichen vor, dass für den Umfang der Dienstbarkeit grundsätzlich der Eigentümer des berechtigten Grundstücks – mithin der Berufungsbeklagte – beweisbelastet sei. Das sich im Südosten der Parzelle Nr. xyx liegende Grundstück Nr. xyzz sei 1952 mit dem begrenzten Bauverbot belastet worden, damit die Lichtverhältnisse des Schulhauses nicht beeinträchtigt würden. Würde sich die Begrenzung des Bauverbots lediglich auf die Himmelsrichtung beziehen, hätte das Bauverbot in Bezug auf die Erstellung des Postgebäudes (Parzelle Nr. xyzz) keine Beachtung finden müssen, da es für dieses Grundstück gar keine Geltung beanspruchen könne.