2.4 Wie bereits erwähnt, lassen sich aus den Grundbucheinträgen zu den Parzellen Nr. xyx, Nr. xxxx und Nr. xxxy der Inhalt des begrenzten Bauverbots nicht bestimmen, weshalb im Rahmen dieses Eintrags auf den Erwerbsgrund – mithin den Dienstbarkeitsvertrag – zurückgegriffen werden muss (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB). Da sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte nicht Begründungspartei des 1952 errichteten