2.3 Den Beweis für den Umfang der Dienstbarkeit hat grundsätzlich der Eigentümer des berechtigten Grundstücks zu erbringen (Art. 8 ZGB). Dabei wird die Richtigkeit des Grundbuches vermutet (vgl. Art. 937 ZGB; BEAT ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 84). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB).