Massgebend sei allein, mit welchem Inhalt das Bauverbot heute im Grundbuch eingetragen sei. Das Verhalten eines Dritten, vorliegend der freiwillige Verzicht der Einwohnergemeinde als Liegenschaftseigentümerin der Parzelle Nr. yxxx auf das Recht des Bauverbots, müsse sich der Berufungsbeklagte bei der Ausübung der ihm rechtlich zugesicherten Dienstbarkeit nicht anrechnen lassen (act. B 4, S. 13). Das absolut geltende "begrenzte Bauverbot" sei nach wie vor im Grundbuch eingetragen und belaste die Grundstücke der Berufungsklägerin zu Gunsten der Liegenschaft des Berufungsbeklagten.