Der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags enthalte die Formulierung vom "jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xyx (Schulhaus F.)", welcher die Zustimmung zu einem Bau erteilen müsse. Somit sei klar, dass die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers nicht nur während der Nutzungsdauer als Schulhaus, sondern auch zu jedem späteren Zeitpunkt einzuholen sei. Der Umfang der Dienstbarkeit könne somit bereits aufgrund des Wortlautes des Dienstbarkeitsvertrages klar bestimmt werden (act. B 4, S. 11). Massgebend sei allein, mit welchem Inhalt das Bauverbot heute im Grundbuch eingetragen sei.