Dies komme auch in der Tatsache zum Ausdruck, dass die Last des begrenzten Bauverbots zugunsten der Liegenschaft Nr. xyx auch heute – nach der Abparzellierung – noch auf beiden Parzellen der Berufungsklägerin im Grundbuch eingetragen sei. Daran ändere nichts, dass das Schulhaus heute nicht mehr als solches genutzt werde und sich im privaten Besitz des Berufungsbeklagten befinde. Der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags enthalte die Formulierung vom "jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xyx (Schulhaus F.)", welcher die Zustimmung zu einem Bau erteilen müsse.