Grundstücke faktisch – wie vor der Abparzellierung – ein vollständiges Bauverbot. Da die beiden Liegenschaften Nr. xxxx und Nr. xxxy der Berufungsklägerin in direkter östlicher Linie zur Schulhausparzelle liegen, beanspruche das Bauverbot gemäss Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags auch für diese Gültigkeit (act. B 4, S. 10). Dies komme auch in der Tatsache zum Ausdruck, dass die Last des begrenzten Bauverbots zugunsten der Liegenschaft Nr. xyx auch heute – nach der Abparzellierung – noch auf beiden Parzellen der Berufungsklägerin im Grundbuch eingetragen sei.