Vom ursprünglichen Grundbucheintrag der "Mutterliegenschaft" Nr. yyy sei der Begriff "Bauverbot begrenzt" unverändert auf die davon abparzellierten Grundstücke übernommen worden, wobei die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots unverändert gültig geblieben sei. Der Begriff "begrenztes Bauverbot" beinhalte insofern für östlich des Grundstücks Nr. xyx liegende abparzellierte Grundstücke faktisch – wie vor der Abparzellierung – ein vollständiges Bauverbot.