Hinter der Bezeichnung "begrenztes Bauverbot" sei die Idee gestanden, die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy dahingehend mit einem begrenzten Bauverbot zu belegen, als nur die Fläche östlich der Schulhausliegenschaft (Parzelle Nr. xyx) davon überhaupt betroffen sein sollte. Alles in direkter östlicher Lage des Schulhauses habe mit einem absoluten Bauverbot belegt werden sollen. Vom ursprünglichen Grundbucheintrag der "Mutterliegenschaft" Nr. yyy sei der Begriff "Bauverbot begrenzt" unverändert auf die davon abparzellierten Grundstücke übernommen worden, wobei die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots unverändert gültig geblieben sei.