Die Vorinstanz stellte bei der Untersuchung des sogenannten Erwerbsgrunds, mithin der Auslegung des Inhalts des Dienstbarkeitsvertrags fest, dass sich aus dessen Wortlaut die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots ergebe und zwar dahingehend, als es sich auf die "Ostseite der Schulhausparzelle" beziehe. Die Liegenschaft Nr. yyy sei ursprünglich eine rund 16'000m2 grosse Parzelle gewesen (act. B 4, S. 9). Hinter der Bezeichnung "begrenztes Bauverbot" sei die Idee gestanden, die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy dahingehend mit einem begrenzten Bauverbot zu belegen, als nur die Fläche östlich der Schulhausliegenschaft (Parzelle Nr. xyx) davon überhaupt betroffen sein sollte.