2.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet die zivilrechtliche Zulässigkeit des Bauprojekts der Berufungsklägerin. Unbestritten ist, dass zugunsten der Parzelle Nr. xyx des Berufungsbeklagten und zulasten der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy der Berufungsklägerin ein begrenztes Bauverbot im Grundbuch C. eingetragen ist. Strittig ist der Inhalt der vertraglich vereinbarten Grunddienstbarkeit "begrenztes Bauverbot", insbesondere Art und Umfang der Dienstbarkeit. Einig sind sich die Parteien, dass betreffend die Auslegung auf den Erwerbsgrund abzustellen ist und sich aus den Grundbucheinträgen zu den Liegenschaften