2.3 und 2.4.3). Jedoch kann den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der Berufungsbeklagte das Verhalten eines Dritten – das als Recht auf Grundstück Nr. yxxx eingetragene begrenzte Bauverbot wurde von der Einwohnergemeinde C. am 30. März 1999 gelöscht (act. B 5/44/3) – bei der Ausübung der ihm rechtlich zugesicherten Dienstbarkeit nicht anrechnen lassen muss, beigepflichtet werden (act. B 4, S. 13).