B 1, S. 17). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren den Sinn des Bauverbotes auf den Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy hinterfragte, weil auf der unmittelbar an die Parzelle Nr. xyx angrenzenden Parzelle Nr. yxxx kein Bauverbot eingetragen ist (act. B 5/21, S. 15). Im vorliegenden Verfahren bedarf es – wie bereits erwähnt – angesichts des klaren Wortlauts keiner Auslegung der Dienstbarkeit nach Sinn beziehungsweise Zweck der Dienstbarkeit, weshalb auf diese Rüge nicht einzugehen ist (vgl. Erwägung 2.3 und 2.4.3).