Soweit die Berufungsklägerin ihren Beweisantrag erneuert und erklärt, aus der Korrespondenz der Gemeinde mit dem Berufungsbeklagten können Rückschlüsse auf den Zweck und damit den Inhalt der Grunddienstbarkeit "begrenztes Bauverbot" gezogen werden (act. B 1, S. 28), ist ihr entgegenzuhalten, dass angesichts des klaren Wortlauts des Dienstbarkeitsvertrags hierzu kein Bedarf nach weiteren Auslegungskriterien wie beispielsweise dem Zweck besteht (vgl. Erwägung 2.3 und 2.4.3). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt sich daher die Abnahme des beantragten Beweises.