Diesen Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Verfahren betreffend privatrechtliche Baueinsprache auf die Edition von Unterlagen betreffend Löschung der Dienstbarkeit verzichtet werden kann, ist beizupflichten und es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Soweit die Berufungsklägerin ihren Beweisantrag erneuert und erklärt, aus der Korrespondenz der Gemeinde mit dem Berufungsbeklagten können Rückschlüsse auf den Zweck und damit den Inhalt der Grunddienstbarkeit "begrenztes Bauverbot" gezogen werden (act.