Seite 9 Verkauf an den Berufungsbeklagten nicht gelöscht hätte. Insofern erübrige sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung die zur Edition gestellte Korrespondenz betreffend Löschung der Dienstbarkeit (act. B 4, S. 14). Diesen Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Verfahren betreffend privatrechtliche Baueinsprache auf die Edition von Unterlagen betreffend Löschung der Dienstbarkeit verzichtet werden kann, ist beizupflichten und es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.