Hierzu beantragte sie die Edition der Korrespondenz zwischen der Gemeinde C. und dem Kläger betreffend Löschung des Grunddienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1952 durch die Gemeinde C. (act. B 5/41, S. 10). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass eine allfällige Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Daher müsse die Frage der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit offen bleiben, wobei daran nichts ändern würde, wenn die Gemeinde das begrenzte Bauverbot versehentlich vor dem