Die Berufungsklägerin machte in der Klageantwort vor der Vorinstanz geltend, dass Alt Gemeinderat H. ihr berichtet habe, dass die Grunddienstbarkeit beim Verkauf des Grundstücks Nr. xyx von der Gemeinde C. an den Berufungsbeklagten aus Versehen vor dem Verkauf nicht gelöscht worden sei, was sich aus entsprechender Korrespondenz zwischen der Gemeinde C. und dem Berufungsbeklagten ergebe. Hierzu beantragte sie die Edition der Korrespondenz zwischen der Gemeinde C. und dem Kläger betreffend Löschung des Grunddienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1952 durch die Gemeinde C. (act. B 5/41, S. 10).