Weiter rügt die Berufungsklägerin, da die Vorinstanz den seitens der Berufungsklägerin angebotenen Beweis nicht abgenommenen habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht der Berufungsklägerin auf Beweisabnahme verletzt (act. B 1, S. 28). Die Berufungsklägerin machte in der Klageantwort vor der Vorinstanz geltend, dass Alt Gemeinderat H. ihr berichtet habe, dass die Grunddienstbarkeit beim Verkauf des Grundstücks Nr. xyx von der Gemeinde C. an den Berufungsbeklagten aus Versehen vor dem Verkauf nicht gelöscht worden sei, was sich aus entsprechender Korrespondenz zwischen der Gemeinde C. und dem Berufungsbeklagten ergebe.