Die Rüge, wonach der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags nicht klar sein soll, wird seitens der Berufungsklägerin verschiedentlich erhoben (act. B 1, S. 16ff. und S. 27). Mit dieser Beanstandung macht die Berufungsklägerin aber keine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend, sondern kritisiert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Sodann wird auf die von der Berufungsklägerin erhobenen Rügen betreffend falscher Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz hinsichtlich des Zwecks des strittigen begrenzten Bauverbots nicht weiter eingegangen, da der Zweck der Dienstbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist (vgl. Erwägung 2.4.3).