Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, wonach die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass das Grundstück Nr. yyy im Zeitpunkt der Errichtung des strittigen Grunddienstbarkeitsvertrags im Jahr 1952 ein einziges Grundstück gewesen sei, welches sich über die heutigen Grundstücke Nr. yyy, yyyy, xxyy, xzxz, xyyy, yyxx, xxxx und xxxy erstreckt habe (act. B 1, S. 15). Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit der Definition des räumlichen Geltungsbereichs der Dienstbarkeit explizit darauf hin, dass die Parzelle Nr. yyy ursprünglich eine rund 16'000m2 grosse Parzelle gewesen sei, wovon kontinuierlich Land abparzelliert worden sei (act. B 4, S. 9f.).