Seite 8 Parzelle Nr. xyx (Schulhaus F. der Gemeinde C.) "auf seinem Boden auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen" (act. B 5/3/9). Aufgrund des Wortlauts der Dienstbarkeit zielt die Rüge der Berufungsklägerin auf die Nichtberücksichtigung ihrer Argumente ab und nicht auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts der Vorinstanz.