Zum anderen rügt die Berufungsklägerin, die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit der Bezeichnung "begrenztes Bauverbot" nur die Fläche östlich der Schulhausliegenschaft betroffen sein könne, sei falsch (act. B 1, S. 13 und S. 15). Aus dem Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags vom 24. Juli 1952 ergibt sich, dass dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. yyy untersagt wird, ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der