Erst am 15. April 1953 wurde zwischen G., Briefträger, und der Gemeinde C. auch ein begrenztes Bauverbot mit folgendem Wortlaut vereinbart: "Es ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle xyzz F., zur Zeit G., Briefträger, untersagt, ohne die Einwilligung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle xyx F., zur Zeit die Gemeinde C. (Schulhaus F.) auf seinem Boden westlich vom Wohnhaus Nr. xzz und in der ganzen Breite, also bis an die Grenze gegen die Parzelle yyy des D. und E. irgend etwas zu bauen" (act. B 5/50/24).