Im Jahr 1952 bewilligten die Gemeinderäte die Erstellung eines Postgebäudes auf dem Grundstück Nr. xyzz mit dem Hinweis, dass der Neubau die Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige. Gleichzeitig hielten sie im Protokoll fest, dass das eingetragene Servitut, dass östlich des Schulplatzes ohne Einwilligung des Gemeinderates keine Bauten errichtet werden dürfen, nach wie vor Bestand habe (act. B 5/44/4). Erst am 15. April 1953 wurde zwischen G., Briefträger, und der Gemeinde C. auch ein begrenztes Bauverbot mit folgendem Wortlaut vereinbart: