B 4, S. 11). Schon allein deshalb ist der von der Berufungsklägerin erhobene Vorwurf der falschen Sachverhaltsdarstellung fraglich, zumal sie keine reine Sachverhaltsdarstellung rügt, sondern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Im Übrigen übersieht die Berufungsklägerin, dass das im Südosten der Parzelle Nr. xyx befindende Grundstück Nr. xyzz nicht im Jahr 1952 mit einem begrenzten Bauverbot belastet wurde, sondern 1953. Im Jahr 1952 bewilligten die Gemeinderäte die Erstellung eines Postgebäudes auf dem Grundstück Nr. xyzz mit dem Hinweis, dass der Neubau die Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige.