So bringt die Berufungsklägerin zum einen vor, die Belastung des Grundstücks Nr. xyzz mit dem begrenzten Bauverbot mache nur Sinn, wenn Zweck des begrenzten Bauverbots der Schutz der Lichtverhältnisse für das Schulhaus sei und gewesen sei (act. B 1, S. 11). Die Vorinstanz äusserte sich lediglich zur Abrundung des Bildes zum Zweck der Dienstbarkeit und wies ausdrücklich darauf hin, dass ihre diesbezüglichen Erörterungen das bereits feststehende Auslegungsergebnis aufgrund des Vertragswortlauts nicht mehr zu ändern vermöge (act. B 4, S. 11).