229 ZPO). Wartet sie damit zu, bis sich die Novenschranke geschlossen hat, ist das verspätete Einbringen in den Prozess für dieses Verfahren nicht mehr zulässig, wobei die Gültigkeit der Thematisierung in einem separaten Verfahren davon unberührt bleibt. Damit kann offen bleiben, ob sich sie Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Seite 7 Verfahren rechtsmissbräuchlich verhalten hat und darum mit dem Novum auszuschliessen ist, wie der Berufungsbeklagte ausführt (act. B 12, S. 3). 2. Materielles