Im vorliegenden Fall hätte die Berufungsklägerin ein Schlichtungsgesuch betreffend Ablösung der Grunddienstbarkeit schon längst einreichen können. Ist die Partei aber frei, in einem hängigen Verfahren eine Widerklage oder die Rechtsfrage später in einem neuen separaten Verfahren zum Thema zu machen, gehört es zur prozessualen Sorgfalt, dass sie dies tut, so lange sie Neues vortragen darf (Art. 229 ZPO).