Es stellt sich jedoch die Frage, ob es darauf in diesem Fall ankommt. Denn das Novenrecht dient dem Erforschen der materiellen Wahrheit, wenn die Verspätung nicht auf prozessuale Nachlässigkeit der Partei zurück geht (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 6f. und N. 50ff. zu Art. 317 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 317 ZPO). Im vorliegenden Fall hätte die Berufungsklägerin ein Schlichtungsgesuch betreffend Ablösung der Grunddienstbarkeit schon längst einreichen können.