Der Berufungsbeklagte rügt in der Berufungsantwort, beim Schlichtungsgesuch vom 6. Juli 2021 betreffend Ablösung Grunddienstbarkeit nach Art. 736 ZGB handle es sich um ein unzulässiges Novum (act. B 12, S.3). Das Schlichtungsgesuch wurde erst nach Erlass des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids eingereicht und mit der begründeten Berufung vom 26. Mai 2021 vorangekündigt (act. B 1, S. 6). Insofern wurde das neue Beweismittel wohl "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 ZPO eingereicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es darauf in diesem Fall ankommt.