e) Mit Eingabe vom 25. August 2021 nahm der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin das rechtliche Gehör wahr (act. B 14). Am 8. September 2021 hielt der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, BB., an seiner Berufungsantwort fest (act. B 18). f) Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren ZA2 22 4 (Ablösung Grunddienstbarkeit nach Art. 736 ZGB) sistiert (act. B 31). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils des Kantonsgerichts im vorerwähnten Verfahren wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben (act. B 34).