b) Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten (act. B 6). Dieser ging innert Frist am 8. Juni 2021 bei der Gerichtskasse ein (act. B 7). c) Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 12. Juli 2021 (act. B 12). d) Mit Verfügung vom 12. August 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 13).