Seite 4 Auf die Begründung wird verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Die Berufungsklägerin liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung am 27. April 2021 erfolgte (act. B 5/61/2), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters AA. vom 26. Mai 2021 Berufung erklären (act. B 1).