Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Urteilsbegründung (act. B 5/57). Diese wurde am 26. April 2021 an die Parteien verschickt (act. B 5/60). C. Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, hiess im Urteil vom 14. Januar 2021 die Klage gut und verbot der Berufungsklägerin, das Bauvorhaben gemäss der Baubewilligung der Baubewilligungskommission C. vom 13./15. September 2017 auszuführen (act. B 4).