Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 erwarb der Berufungsbeklagte von der Einwohnergemeinde C. die Liegenschaft Nr. xyx mit dem Wohnhaus Vers. Nr. yyx GB C. Im Kaufvertrag ist unter dem Titel Dienstbarkeiten und Grundlasten in lit. e als Recht zu Lasten der Parzelle Nr. yyy das begrenzte Bauverbot aufgeführt (act. B 5/3/11). Die Berufungsklägerin erwarb am 28. Dezember 2009 Eigentum an den Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy (act. B 5/3/7 und 3/8).