Die Grunddienstbarkeit wurde am 24. Juli 1952 vertraglich zwischen den Eigentümern der belasteten Parzelle Nr. yyy (damalige Eigentümer D. und E.) und den Vertretern der Gemeinde C. als Eigentümer der begünstigten Parzelle Nr. xyx (Schulhaus F. der Gemeinde C.) errichtet (act. B 5/3/9).